Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde und besteht aus den Aktivbürgern, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt durch Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag sowie mit einem Rundschreiben an alle Haushaltungen (mindestens 10 Tage im voraus).
Aufgaben: | Sämtliche Ausstattungen der Befugnisse und Aufgaben einer Gemeindeversammlung sind im Gemeindegesetz und dem Ausführungsreglement geregelt. |
Kompetenzen: | Gestützt auf Art. 10 des Gesetzes über die Gemeinden vom 25. September 1980. |
Voraussetzungen: | Aktivbürger, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, sofern nicht das Büro aus wichtigen Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliesst. Drittpersonen oder nicht Stimmberechtigte, die der Gemeindeversammlung beiwohnen, haben am zugewiesenen Tisch Platz zu nehmen. |